Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Biber Connect GmbH

§ 1 Geltungsbereich und B2B-Charakter

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Bereitstellung qualifizierter Firmenkundentermine durch die Biber Connect GmbH, nachfolgend „BiberConnect“ , gegenüber ihren Auftraggebern.

(2) Das Angebot von BiberConnect richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Auftraggeber bestätigt vor Abschluss des Buchungsvorgangs ausdrücklich, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln und zur Buchung für das angegebene Unternehmen berechtigt zu sein.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern BiberConnect ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zustimmt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) BiberConnect identifiziert und qualifiziert Unternehmen im Vorfeld und stellt bereits produzierte, terminlich fixierte Firmenkundentermine zur exklusiven Übernahme bereit.


(2) Geschuldet ist die Bereitstellung eines Termins, der die vereinbarten Qualitätskriterien gemäß § 4 erfüllt.


(3) BiberConnect schuldet keinen wirtschaftlichen Erfolg des Gesprächs. Insbesondere werden kein Vertrags- oder Versicherungsabschluss, kein bestimmter Umsatz, keine Provision, kein Folgeauftrag und kein Folgetermin geschuldet.

§ 3 Anzeige, Vergabe und Vertragsschluss

(1) Vor der Reservierung erhält der Auftraggeber ausschließlich anonymisierte Eckdaten des Termins, insbesondere:

– Termin-ID,
– Datum,
– Uhrzeit,
– Ort beziehungsweise PLZ/Region,
– gegebenenfalls Terminformat und Themenbereich.

Die Identität des Unternehmens sowie Unternehmens-, Ansprechpartner- und Kontaktdaten bleiben zunächst geschützt.

(2) Ein verfügbarer Termin kann mehreren Interessenten gleichzeitig angezeigt werden. Die bloße Anzeige eines Termins oder die Übersendung eines Buchungslinks begründet keinen Anspruch auf dessen Zuteilung.

(3) Der Auftraggeber gibt durch Abschluss der Buchungsmaske, Akzeptieren dieser AGB und Betätigung der Schaltfläche „Verbindlich & kostenpflichtig reservieren“ ein verbindliches Angebot zur Übernahme des ausgewählten Termins ab.

(4) Der Einzelauftrag kommt zustande, sobald die Reservierung vom BiberConnect-System erfolgreich verarbeitet und dem Auftraggeber elektronisch bestätigt wurde. Mit dieser Bestätigung:

– wird der Termin dem Auftraggeber exklusiv zugeordnet,
– wird er für andere Interessenten gesperrt und
– wird der vollständige Terminpreis gemäß § 5 sofort fällig.

(5) Bei mehreren nahezu gleichzeitigen Reservierungen ist der vom BiberConnect-System dokumentierte Zeitpunkt der erfolgreichen Verarbeitung maßgeblich.

§ 4 Qualifizierter Firmenkundentermin

(1) Ein Termin gilt als vertragsgemäß qualifiziert, wenn die vereinbarten Qualitätskriterien erfüllt sind. Hierzu gehören insbesondere:

– Das Unternehmen erfüllt die für den Auftraggeber vereinbarte beziehungsweise im Qualitätsprofil festgelegte Mindestmitarbeiterzahl oder Größenklasse.
– Das Unternehmen liegt im vereinbarten Vertriebsgebiet.
– Der Termin wurde mit einem Entscheider oder einem zugelassenen Mitentscheider vereinbart.
– Der Ansprechpartner wurde über den konkreten geschäftlichen Gesprächsanlass
informiert und hat Datum und Uhrzeit des Termins bewusst zugestimmt.
– Das vereinbarte Terminformat (etwa Vor-Ort-, Video) wird eingehalten.

(2) Entscheider ist eine Person, die allein oder maßgeblich über die betreffende geschäftliche Leistung entscheiden kann. Mitentscheider ist eine Person, die unmittelbar in den entsprechenden Entscheidungsprozess eingebunden ist und diesen vorbereitet, bewertet oder beeinflusst. Eine bloße allgemeine Kontaktperson ohne erkennbare Entscheidungs- oder Mitentscheidungsfunktion genügt nicht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§ 5 Vergütung, Fälligkeit und Vorauszahlung

(1) Mit Zustandekommen des Einzelauftrags gemäß § 3 Abs. 4 wird der vollständige vereinbarte Terminpreis sofort zur Zahlung fällig. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) BiberConnect stellt dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Rechnung bereit. Die Rechnung begründet die Zahlungspflicht nicht erst, sondern dokumentiert die bereits mit Vertragsschluss entstandene und fällige Forderung.
(3) Die Parteien vereinbaren Vorauszahlung. Die vollständigen Unternehmens-, Ansprechpartner-, Kontakt- und Briefingdaten werden erst nach vollständigem Zahlungseingang unverzüglich freigegeben.

(4) Die Zahlung ist nicht Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrags oder die exklusive Zuordnung des Termins. Sie ist Voraussetzung für die Freigabe der vollständigen Termindaten.

§ 6 Nichtzahlung und Terminrisiko

(1) Eine verspätete oder unterbliebene Zahlung hebt weder den geschlossenen Einzelauftrag noch die Zahlungspflicht oder die exklusive Zuordnung des Termins auf. Bis zum vollständigen Zahlungseingang bleiben die geschützten Termindaten gesperrt.

(2) BiberConnect ist nicht verpflichtet, einen verbindlich reservierten Termin wegen ausbleibender Zahlung wieder anderen Interessenten anzubieten.

(3) Kann ein Termin aufgrund verspäteter oder unterbliebener Zahlung nicht rechtzeitig freigegeben, bestätigt, vorbereitet oder wahrgenommen werden, fällt der dadurch verursachte Ausfall in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf kostenfreie Reterminierung, Ersatz, Gutschrift oder Rückzahlung. Die Vergütungspflicht sowie gesetzliche Verzugsrechte von BiberConnect bleiben unberührt.

§ 7 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich:

– verbindlich reservierte Termine fest einzuplanen,
– die vereinbarte Vergütung rechtzeitig zu zahlen,
– den Termin selbst oder durch einen geeigneten Berater pünktlich wahrzunehmen,
– den Termin nach Datenfreigabe zeitnah gegenüber dem Zielunternehmen zu
bestätigen und den vereinbarten Gesprächsanlass wahrheitsgemäß wiederzugeben.

(2) Der Auftraggeber informiert BiberConnect unverzüglich über Umstände, die die Durchführung eines Termins gefährden können.

(3) Vor dem Termin sind Handlungen zu unterlassen, die den vereinbarten Gesprächsanlass wesentlich vorwegnehmen oder die Gesprächsbereitschaft des Unternehmens gefährden können. Insbesondere sollen vor dem Termin keine vollständigen Beratungs- oder Verkaufsgespräche geführt und keine unaufgeforderten umfangreichen Verkaufs- , Produkt-, Tarif- oder Präsentationsunterlagen übermittelt werden. Notwendige organisatorische Absprachen bleiben zulässig.

§ 8 Durchführungsgarantie, Reterminierung und Ersatz

(1) BiberConnect übernimmt eine Durchführungsgarantie nach Maßgabe dieser Ziffer, sofern der Auftraggeber seine eigenen Zahlungs- und Mitwirkungspflichten erfüllt.

(2) Ein Gespräch gilt als durchgeführt, sobald der vereinbarte Entscheider oder Mitentscheider zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung steht und dem Auftraggeber beziehungsweise seinem Berater tatsächlich Gelegenheit gegeben wird, das vereinbarte geschäftliche Gespräch zu führen. Eine bestimmte Gesprächsdauer, Kauf- oder Abschlussbereitschaft, Angebotsanforderung oder ein Folgetermin werden nicht geschuldet.

(3) Sagt das Zielunternehmen den Termin ab, verschiebt es den Termin oder erscheint der vereinbarte Entscheider beziehungsweise Mitentscheider nicht, versucht BiberConnect zunächst eine Reterminierung mit demselben Unternehmen.

(4) Ist eine Reterminierung nicht möglich oder innerhalb angemessener Zeit nicht erfolgversprechend, stellt BiberConnect einen den vereinbarten Qualitätskriterien entsprechenden Ersatztermin bereit. Für Reterminierung oder Ersatz entstehen keine
zusätzlichen Terminkosten.

(5) Ein Anspruch auf Reterminierung oder Ersatz besteht nicht, soweit der Ausfall durch den Auftraggeber oder einen von ihm eingesetzten Berater verursacht wurde. Dies gilt insbesondere bei:

– Nichterscheinen oder erheblicher Verspätung,
– eigener Absage oder gewünschter Verschiebung,
– verspäteter oder unterbliebener Zahlung,
– wesentlicher Abweichung vom vereinbarten Gesprächsanlass,
– vertrieblichen Vorgriffen vor dem Termin,
– falschen oder irreführenden Angaben oder
sonstigem Verhalten, das den Termin gefährdet oder verhindert.

§ 9 Nicht vertragsgemäße Leistung und Nacherfüllung

(1) Entspricht ein bereitgestellter Termin bereits zum Zeitpunkt seiner Qualifizierung nicht den ausdrücklich vereinbarten Qualitätskriterien, hat der Auftraggeber BiberConnect nach Kenntniserlangung unverzüglich darüber zu informieren.


(2) BiberConnect erhält zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung, insbesondere durch Reterminierung oder Bereitstellung eines vertragsgemäßen Ersatztermins.


(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, bleiben die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers unberührt. Für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend § 11.

§ 10 Vertragsbindung und Kündigung

(1) Die Einzelaufträge betreffen konkrete, bereits produzierte und zeitlich fixierte Firmenkundentermine, die nach Vertragsschluss exklusiv dem Auftraggeber zugeordnet werden. Ein zusätzliches vertragliches freies Stornierungsrecht wird daher nicht eingeräumt.

(2) Eine nachträgliche Erklärung des Auftraggebers, den Termin nicht mehr zu benötigen oder nicht mehr wahrnehmen zu wollen, hebt den Einzelauftrag nicht automatisch auf.

(3) Soweit auf den Einzelauftrag werkvertragliche Vorschriften Anwendung finden und dem Auftraggeber ein gesetzliches Kündigungsrecht nach § 648 BGB zusteht, bestimmen sich die Vergütungsfolgen einer solchen Kündigung nach § 648 BGB.

(4) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie sonstige zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 11 Haftung

(1) BiberConnect haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Arglist sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Soweit die Haftung nach den vorstehenden Absätzen wirksam ausgeschlossen oder begrenzt ist, haftet BiberConnect insbesondere nicht für lediglich erwartete Provisionen, erwartete Vertragsabschlüsse, erwartete Umsätze oder sonstige wirtschaftliche Erwartungen des Auftraggebers. Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleiben unberührt.

§ 12 Datennutzung, Bestandskunden, Datenschutz und Schlussbestimmungen

(1) Die freigegebenen Termin- und Unternehmensdaten dürfen zur Durchführung und geschäftlichen Nachbereitung des betreffenden Termins verwendet werden. Die Weitergabe an Mitarbeiter des Auftraggebers oder an einen von ihm mit der Wahrnehmung des Termins beauftragten Berater ist zulässig. Unzulässig sind insbesondere:

– Weiterverkauf des Termins oder der Terminakte,
– Übertragung an ein unabhängiges Drittunternehmen,
– Veröffentlichung der Ansprechpartner- oder Unternehmensdaten,
– systematische Weitergabe an unbeteiligte Dritte.

(2) Eine vorherige Bestandskundenliste ist nicht erforderlich. Stellt sich nach Freigabe heraus, dass das terminierte Unternehmen bereits vor der Reservierung aktiver Bestandskunde des Auftraggebers war, stellt BiberConnect gegen nachvollziehbaren Nachweis einen den vereinbarten Qualitätskriterien entsprechenden Ersatztermin bereit, sofern der Auftraggeber BiberConnect den Bestandskundenstatus unverzüglich nach Kenntniserlangung mitteilt. Nutzt oder nimmt der Auftraggeber den Termin trotz Kenntnis des Bestandskundenstatus bewusst wahr, entfällt der Ersatzanspruch. Eine bloße frühere Kontaktaufnahme, ein alter Lead oder eine erfolglose frühere Akquise gilt nicht als aktive Bestandskundenbeziehung.

(3) Beide Vertragsparteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung. BiberConnect ist für die Rechtmäßigkeit der eigenen Erhebung und Bereitstellung der Daten verantwortlich. Der Auftraggeber ist ab Freigabe eigenständiger Verantwortlicher für seine weitere Speicherung, Verarbeitung, Kontaktaufnahme, Beratung und vertriebliche Nutzung.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Berlin, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften

12. Schlussbestimmungen

Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot oder Einzelauftrag gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Es gilt deutsches Recht.

Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart.